Ratgeber
Art. 4 KI-VO: Was gilt seit dem Digital Omnibus?
Stand: 04.11.2026 · Von Sebastian Schulz · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung
Kurz gesagt
- Art. 4 gilt weiter für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, unabhängig von Branche und Größe.
- Seit dem 27. Juli 2026 müssen sie Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen sie nicht garantieren.
- Weder ein Zertifikat noch ein bestimmtes Schulungsformat sind vorgeschrieben.
- Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Bedarf zu ermitteln, Maßnahmen zu gestalten und zu dokumentieren, zu evaluieren und bei Bedarf aufzufrischen.
Was hat sich geändert?
Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, der sogenannte Digital Omnibus zur KI, hat Art. 4 der KI-Verordnung neu gefasst. Sie ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten.
| Bis 26.07.2026 | Seit 27.07.2026 | |
|---|---|---|
| Kern der Pflicht | „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass das Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt | Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen |
| Kompetenzniveau | ausreichendes Maß | keine Garantie eines bestimmten Niveaus für einzelne Personen |
| Unterstützung | nicht geregelt | Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen, besonders kleine und mittlere Unternehmen. Die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele. |
Die Pflicht ist also nicht weggefallen, hat aber einen anderen Inhalt: Es kommt darauf an, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Wer ist betroffen?
Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Laut Bundesnetzagentur gilt das unabhängig von Wirtschaftszweig und Organisationsgröße und auch für Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck wie Chatbots. Betreiber kann auch eine Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle sein.
Die Maßnahmen betreffen das eigene Personal und andere Personen, die im Auftrag der Organisation mit KI-Systemen arbeiten, etwa Auftragnehmer oder Dienstleister. Zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, der Einsatzkontext und die Personen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden.
Was ist nicht vorgeschrieben?
- Ein Zertifikat: „Die KI-VO sieht keine Zertifizierungspflicht für in Anspruch genommene Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen vor“, so die Bundesnetzagentur.
- Standardisierte Trainings und ein garantiertes Kompetenzniveau einzelner Personen.
- Ein KI-Beauftragter.
Schulungen können intern oder extern stattfinden.
Wie gehen Organisationen sinnvoll vor?
Die Bundesnetzagentur empfiehlt drei Schritte:
- Bedarf ermitteln: Wer nutzt welche KI-Systeme wofür, und welche Kenntnisse sind vorhanden?
- Maßnahmen gestalten und dokumentieren: Inhalte können stufenweise aufgebaut sein, von Grundlagen über fortgeschrittene Kenntnisse bis zu rollenspezifischen Trainings.
- Evaluieren und bei Bedarf auffrischen: Die Maßnahmen bleiben keine einmalige Aktion.
Eine gute Dokumentation empfiehlt die Bundesnetzagentur ausdrücklich, damit sich die Umsetzung jederzeit nachweisen lässt.
Bußgeld und Haftung
Art. 4 steht nicht in den bezifferten Bußgeldkatalogen von Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO. Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten aber zu Sanktionen und anderen Durchsetzungsmaßnahmen. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass ein Mangel an KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden kann, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht.
Wie unsere Schulungen dazu beitragen
Unsere 2-Stunden-Sprints für die Verwaltung und soziale Berufe tragen zur Erfüllung von Art. 4 EU-KI-VO bei: Sie vermitteln im Rechtsteil die Grundlagen und im Praxisteil den Umgang mit KI im jeweiligen Job. Mit der Teilnahmebestätigung können Sie die Maßnahme dokumentieren. Eine eigene Bedarfsanalyse und interne Regeln ersetzt das nicht, und die Schulung ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Gibt es eine gesetzliche Schulungspflicht?
Art. 4 KI-VO schreibt kein bestimmtes Format vor. Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen. Schulungen sind dafür ein naheliegender Weg, ebenso interne Richtlinien und Handreichungen.
Ist ein Zertifikat vorgeschrieben?
Nein. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass die KI-Verordnung keine Zertifizierungspflicht für Schulungen oder Qualifizierungsmaßnahmen vorsieht. Eine Teilnahmebestätigung kann aber helfen, Maßnahmen zu dokumentieren.
Gilt Art. 4 auch, wenn wir nur einen Chatbot wie ChatGPT nutzen?
Laut Bundesnetzagentur fallen auch KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck wie Chatbots darunter, unabhängig von Wirtschaftszweig und Organisationsgröße.
Gilt Art. 4 auch für Kommunen und soziale Einrichtungen?
Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber kann auch eine Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle sein, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet.
Droht bei Verstößen ein Bußgeld?
Art. 4 ist in den bezifferten Bußgeldkatalogen von Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO nicht aufgeführt. Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten aber zu Sanktionen und anderen Durchsetzungsmaßnahmen. Die Bundesnetzagentur weist außerdem darauf hin, dass fehlende KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden kann, besonders wenn dadurch ein Schaden entsteht.
